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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 111 - 113/17

Datum:
28.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 111 - 113/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0228.1WS111.113.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 71 StVK 36-38/15 BEW
Schlagworte:
Widerruf der Strafaussetzung; Gelegenheit zur mündlichen Anhörung
Normen:
StGB § 56 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 453 Abs. 1 S. 4
Leitsätze:

Wenn das Gericht über einen Bewährungswiderruf wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat, darf von der nach § 453 Abs. 1 S. 4 StPO vorgesehenen Gelegenheit zur mündlichen Anhörung des Verurteilten nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Wenn der Verurteilte mitteilt, wegen einer Erkrankung den Anhörungstermin nicht wahrnehmen zu können, rechtfertigt der bloße Verdacht, dass dieser Entschuldigungsgrund nur vorgeschoben sei, es nicht, ohne weitergehende Ermittlungen von der Anhörung des Verurteilten abzusehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen.

 
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