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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 64 und 65/17

Datum:
22.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 64 und 65/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1122.1VOLLZ.WS64UND65.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 24 und 50/16
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsantrag, Rechtsbeschwerdeverfahren, eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Maßregelvollzug, Lockerungen, politische Vereinbarungen
Normen:
StVollzG (Bund) § 115 Abs. 3,; MRVG NRW § 18 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme mit der grundsätzlichen Folge der Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gilt nur dann, wenn der Betroffene einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt und sein Feststellungs¬interesse wie bei tief greifenden Grundrechtseingriffen als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch ohne eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden, wenn weitere tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrags nicht mehr erforderlich sind und die Entscheidung ausschließlich von einer Rechtsfrage abhängig ist, hinsichtlich deren Klärung im Fall einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei jeder denkbaren Entscheidungsalternative die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre.

 

2. Etwaige - politische - Vereinbarungen bzw. Sonderregelungen, die seitens der Maßregelvollzugsanstalt im Hinblick auf die Gewinnung von Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheit des Maßregelvollzuges getroffen worden sind, stellen keine Rechtsgrundlagen dar, die geeignet sind, über die nach dem Maßregelvollzugsgesetz vorgesehenen Versagungsgründe hinausgehend die Verweigerung oder Beschränkung von Lockerungen zu rechtfertigen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos, soweit durch diesen der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm unbegleitete Einzelausgänge im Kreis T sowie in M zur Durchführung eines Praktikums bei der Firma U2 GmbH zu gewähren, verworfen worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung von unbegleiteten Einzelausgängen des Betroffenen innerhalb des Kreises T zum Zweck der Durchführung eines beruflichen vierwöchigen Praktikums ab dem 01.11.2016 bei der Firma U2 GmbH in M rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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