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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 542+543/16

Datum:
09.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 542+543/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.1VOLLZ.WS542.543.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2StVK 202/15
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§°116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in E1 bewilligt.

 
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