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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 538/16

Datum:
24.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 538/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.1VOLLZ.WS538.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 54 StVK 283/16
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters der JVA Rheinbach vom 23.05.2016 betreffend die Ablehnung der Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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