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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 524/16

Datum:
24.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 524/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.1VOLLZ.WS524.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 32 StVK 36/16
Schlagworte:
Strafvollzug, beschränkte Nachprüfbarkeit einer Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug
Normen:
StVollzG §§ 115 Abs. 5; StVollzG NRW § 12
Leitsätze:

Bei der Überprüfung einer Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug darf das Gericht keine Tatsachen ermitteln, die seitens der Justizvollzugsanstalt bei der angefochtenen Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen wurden, die Maßnahme aber womöglich rechtfertigen könnten, und auch im Übrigen nicht eigene Erwägungen anstelle der in der angefochtenen Entscheidung genannten zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

 
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