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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 523/16

Datum:
02.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 523/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0202.1VOLLZ.WS523.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 208/15
Schlagworte:
Anspruch des Gefangenen auf Löschung von Daten und Aktenbestandteilen
Normen:
StVollzG §§ 115 Abs. 1, 116;; StVollzG NRW § 114 Abs. 6; DSG NRW § 19
Leitsätze:

1. Aus einem etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch eines Strafgefangenen ergibt sich angesichts des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit und Aktenklarheit grundsätzlich keine Verpflichtung der Justizvollzugsbehörde zur Löschung von Bestandteilen der Gefangenenpersonalakte.

2. Angesichts der unterschiedlichen Art des Datenträgers und dem unterschiedlichen Informationsgehalt von automatisierten Dateien und Akten kommt dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und Aktenklarheit bei der Löschung von Daten aus automatisierten Dateien (hier: von Einträgen in dem von der Justizvollzugsanstalt zur Unterstützung von Verwaltungs- und Vollzugsaufgaben eingesetzten Computerprogramm BASIS-Web) nicht notwendig dieselbe Bedeutung zu wie bei der Löschung von Aktenbestandteilen.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 08.09.2016 gewährt.

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, den Antragsgegner zu verpflichten, „sämtliche Vermerke und Eintragungen zu löschen, die im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Landgerichts Bochum - StVK - vom 25.09.2014 (V StVK 70/14) und vom 27.11.2014 (V StVK 107/14) stehen“ und die im vom Antragsgegner genutzten BASIS-Web noch nicht gelöscht sind, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Dem Betroffenen wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit sich der Betroffene gegen die Ablehnung der Löschung der vorbezeichneten Vermerke und Einträge im BASIS-Web wendet. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt N in Essen sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen wird zurückgewiesen.

 
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