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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 504/17

Datum:
22.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 504/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1122.1VOLLZ.WS504.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 197/16
Schlagworte:
Sicherungsverwahrungsvollzug, Anspruch des Sicherungsverwahrten auf Fortzahlung einer Arbeitsvergütung bei Nichtbeschäftigung
Normen:
SVVollzG NRW § 32 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW entsteht - wie auch nach der für Strafgefangene geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Vollz (Ws) 563/16 –) - ein Vergütungsanspruch der Sicherungsverwahrten grundsätzlich nur für tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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