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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 472-473/17

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 472-473/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1114.1VOLLZ.WS472.473.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 22 StVK 184-185/17
Schlagworte:
Strafvollzug, Methadonsubstitution als Maßnahme des Vollzugs gemäß §§ 109 ff. StVollzG
Normen:
StVollzG 109 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Die Entscheidung der Vollzugseinrichtung über die Aufnahme oder Beendigung einer Methadon-Substitution in der Haft stellt keine rein ärztliche, sondern eine zwar durch medizinische Gesichtspunkte geprägte, aber auch an den Resozialisierungs- und Behandlungsaufgaben und Erfordernissen des Vollzugs orientierte Maßnahme des Vollzugs im Sinne des § 109 StVollzG dar.

2.

Der von einer Strafgefangenen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der darauf gerichtet ist, die bereits eingeleitete Abdosierung ihrer Methadon-Substitution zu stoppen, kann als auf eine Wiederaufnahme dieser Substitution gerichteter Verpflichtungsantrag auszulegen sein, wenn die Substitution im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist. Denn nach einer vollständig „ausgeschlichenen“ Substitutionsbehandlung kann vom Gericht möglicherweise nicht umstandslos auf deren Wiederaufnahme erkannt werden, sondern muss ggf. von der Vollzugsanstalt auch unter medizinischen Gesichtspunkten erneut geprüft und entschieden werden, ob und in welcher Form eine erneute Substitutionsbehandlung zu beginnen ist.

 
Tenor:

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag der Betroffenen, die Antragsgegnerin zur Behandlung der Betroffenen im Methadonprogramm zu verpflichten, als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld verwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit sich die Betroffene gegen die Bescheidung des vorgenannten Verpflichtungsantrags wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt N in F sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 
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