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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 471/17

Datum:
28.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 471/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.1VOLLZ.WS471.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 73/17
Schlagworte:
Erledigung in der Hauptsache, Verlegung in eine andere Anstalt, Antrag Dritter, Verweisung des Verfahrens an die zuständige Strafvollstreckungskammer
Normen:
StVollzG §§ 109, 110, 116 Abs. 1, 118, 121 Abs. 2 S. 2, GVG § 17a Abs. 1 S. 1,; VWGO § 83
Leitsätze:

Die zu der Frage entwickelten Grundsätze, ob eine Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA zur Erledigung in der Hauptsache führt (Abhängigkeit von einer Fortwirkung der betreffenden Maßnahme; Erledigung, wenn die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt, keine Erledigung, wenn die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst ist, vgl. Senat, Beschluss vom 09. Mai 2017 – 1 Vollz (Ws) 172/17 –, juris), gelten nach Bewertung des Senats entsprechend, wenn das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung von einem Dritten geführt wird und die angefochtene Entscheidung ausschließlich durch in der Person des Strafgefangenen bzw. des Dritten liegende Umstände begründet ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve verwiesen.

 
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