Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 464/17

Datum:
26.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 464/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.1VOLLZ.WS464.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 32 StVK 36/16
Schlagworte:
Strafvollzug, berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer Verlegung in den offenen Vollzug
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, S. 2; StVollzG 115 Abs. 3
Leitsätze:

Die nach der Darstellung des Betroffenen über neun Monate zu Unrecht verweigerte und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüfte Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug begründet unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für ihn in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedarf.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank