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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 450/17

Datum:
28.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 450/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.1VOLLZ.WS450.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 32 StVK 72/17
Schlagworte:
Strafvollzug; Verlegung in den offenen Vollzug; Begriff der Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG
Normen:
StVollzG § 109 Abs. 1
Leitsätze:

Wenn eine zuvor im Rahmen einer Vollzugsplankonferenz befürwortete Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug anschließend über mehrere Monate unter Hinweis auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht umgesetzt wird, handelt es sich unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieses Vorgehens als Aufhebung, Abänderung oder Zurückstellung der früheren Verlegungsentscheidung um eine unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat sich erledigt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens in erster Instanz einschließlich der jeweiligen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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