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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 436/17 + 439/17

Datum:
12.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 436/17 + 439/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1212.1VOLLZ.WS436.17.4.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33 a StVK 306/17 + 711/17
Schlagworte:
Strafvollzug: Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs; Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs; Anspruch auf Verletztengeld.
Normen:
GVG § 17 Abs. 2, Abs. 5; StVollzG 109 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Verletztengeld handelt es sich nicht um eine nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, so dass insofern eine Verweisung an das Sozialgericht gemäß § 17a Abs. 2 GVG zu prüfen ist (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 10.03.2000 - 1 Ws 24/00-, juris).

2. Eine solche Verweisung kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen; § 17a Abs. 5 GVG findet keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abgewiesen hat, statt den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (Abweichung zum Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - III - 1 Vollz (Ws) 533/14 -, juris).

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21.07.2017 gewährt.

Die Rechtsbeschwerden werden zugelassen.

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Für den gegen die Behandlung des Antrags des Betroffenen auf die Gewährung von Verletztengeld vom 07.06.2017 gerichteten Antrag vom 13.07.2017 sowie für den Antrag des Betroffenen, der Antragsgegnerin Feststellungen bezüglich des Vorliegens eines Arbeitsunfalls zu untersagen, ist der Rechtsweg nach den §§ 109 ff., 116 ff. StVollzG nicht gegeben.

Die Verfahren werden gemäß § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Aachen verwiesen.

 
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