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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 42/17

Datum:
28.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 42/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0228.1VOLLZ.WS42.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 214 + 218/15
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
StVollzG § 118 Abs. 3, 120 Abs. 1 S. 2; StPO §§ 44, 45
Leitsätze:

Wenn der Betroffene in einem auf seinen Antrag vom Amtsgericht zur Protokollierung von zwei Rechtsbeschwerden anberaumten Termin mitteilt, dass er die Ladung in einem der beiden Verfahren nicht erhalten habe und daher die diesbezügliche Protokollierung nicht vornehmen könne, vermag dies seine diesbezügliche Fristversäumnis nicht im Sinne des § 44 S. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG zu entschuldigen, wenn die noch überschaubare gerichtliche Akte im Protokollierungstermin vorgelegen hat und nicht ersichtlich ist, weshalb der Betroffene gehindert gewesen sein sollte, sich aus der Akte vor Ort mit den Einzelheiten des Vorganges (wieder) vertraut zu machen, um sodann seine Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll zu erklären.

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N in Essen wird zurückgewiesen.

 
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