Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 396/17

Datum:
07.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 396/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0907.1VOLLZ.WS396.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 56 StVK 332/16
Schlagworte:
Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes in Strafvollzugssachen; Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde; Zuständigkeit für die Beschwerdeentscheidung
Normen:
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1; StPO §§ 304 ff. StPO; StVollzG §§ 120 Abs. 1; § 172 VwGO
Leitsätze:

1. Gegen die Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes nach den §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG, 172 VwGO ist die einfache Beschwerde im Sinne der §§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 304 ff. StPO statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 03.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 358/15-; OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2017 - 20 W 188/17-, jew. zit.n.juris).

2. Dem Oberlandesgericht Hamm ist durch die auf § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 GVG beruhende Landesverordnung vom 08.01.1985 (GV NW 1985, S. 46) nur die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden im Sinne des § 116 StVollzG, nicht aber auch über Rechtsmittel gegen andere anfechtbare Entscheidungen in Strafvollzugssachen - wie die Ablehnung einer Zwangsgeldfestsetzung - durch Strafvollstreckungskammern aus anderen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen worden.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2017 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags des Betroffenen vom 20.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt C in B wird zurückgewiesen, soweit er sich auf das Rechtsbeschwerdeverfahren und die sofortige Beschwerde bezieht.

Hinsichtlich der einfachen Beschwerde des Verurteilten gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes wird die Sache zur Abhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vorgelegt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank