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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 393/17

Datum:
29.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 393/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0829.1VOLLZ.WS393.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 236/17
Schlagworte:
Sicherungsverwahrungsvollzug, Bewegungsfreiheit der Sicherungsverwahrten innerhalb der für sie vorgesehenen Bereiche
Normen:
SVVollzG NRW § 19 Abs. 2.
Leitsätze:

Der Anspruch der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, sich außerhalb der Nachtruhe in den für die sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei zu bewegen (§ 19 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW), darf nur eingeschränkt werden, wenn und soweit es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist (§ 19 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW). Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn während der Durchführung von Einzelfreistunden der Zugang zu dem hierfür vorgesehenen Bereich so gesichert wird, dass den übrigen Untergebrachten der Wechsel von einem in den anderen Teil des Außenbereichs oder der Zutritt zu für sie vorgesehenen Gebäudeteilen nicht nur für den kurzen Zeitraum der Zu- oder Rückführung eines Untergebrachten in den für die Einzelfreistunden vorgesehenen Bereich, sondern während der gesamten Dauer der Einzelfreistunden versagt bleibt. § 19 Abs. 1 S. 1 SVollzG NRW begründet allerdings keinen Anspruch der Unterbrauchten, auf den jeweils kürzesten Weg innerhalb der für sie vorgesehenen Bereiche.

 
Tenor:

Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Vollzuges des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.

 
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