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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 367/17

Datum:
26.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 367/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0926.1VOLLZ.WS367.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 32 StVK 50/17
Schlagworte:
Strafvollzug; Rechtsbeschwerde; Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung, Zuständigkeit
Normen:
StVollzG §§ 116, 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 46 Abs. 3
Leitsätze:

1. Gegen die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG ist gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 3 StPO allein die sofortige Beschwerde statthaft.

2. Nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 1 StPO entscheidet über einen solchen Wiedereinsetzungsantrag nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer zuständige Oberlandesgericht.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 23.06.2017 wird aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen vom 07.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertals vom 31.10.2016 wird für gegenstandslos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Hinsichtlich des Antrags vom 07.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Betroffene die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten zu tragen.

 
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