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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 346/17

Datum:
15.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 346/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0815.1VOLLZ.WS346.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 62 StVK 22/17
Schlagworte:
Besondere Sicherungsmaßnahme, Videoüberwachung, Feststellungsinteresse
Normen:
StVollzG (Bund) § 115 Abs. 3, StVollzG NRW § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2
Leitsätze:

Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme einer Unterbringung des Betroffenen in einem Beobachtungsraum mit – dauerhafter – Videoüberwachung im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StVollzG NRW stellt einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff dar und begründet ohne weiteres ein Interesse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG (Bund) an der nachträglichen Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 
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