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1. Die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, können in der Regel lediglich schon dann als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sein, wenn der Betroffene jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris); dies gilt hingegen nicht, wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, dass er sich - wenn auch ohne diesbezüglichen Leidensdruck - auf eine ihm angebotene Einzeltherapie einlassen werde.
2. Im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist eine Feststellung gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, nicht veranlasst, wenn sich die Sachlage schon seit Ablauf des maßgeblichen Prüfungszeitraums in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich wesentlich geändert hat. Eine in dieser Konstellation letztlich rein deklaratorische Feststellung, welche Maßnahmen die Vollzugsbehörde in der seit dem Ablauf dieses Prüfungszeitraums verstrichenen Zeit hätte anbieten müssen, fordern hingegen weder der Wortlaut des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG noch Sinn und Zweck der regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle gemäß § 119a StVollzG.
Der angefochtene Beschluss vom 28.04.2016 wird hinsichtlich der Feststellung, dass „die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat“, auch insoweit aufgehoben, als sich diese Feststellung auf den Zeitraum vom 24.04.2014 bis zum 31.05.2015 bezieht.
Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde auch in dem vorgenannten Zeitraum angebotene Betreuung nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.03.2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe in Tateinheit mit dem Besitz einer verbotenen Kriegswaffe nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft, mit dem unerlaubten Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition sowie mit dem Besitz von Schusswaffen und Munition ohne behördliche Erlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
4Der Betroffene befand sich in diesem Verfahren seit dem 29.12.2008 bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils vom 08.03.2010 am 19.08.2010 in Untersuchungshaft und verbüßt seither Strafhaft zur Verbüßung der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe sowie von Strafresten hinsichtlich eines Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 10.01.1996 - 26 KLs 13 Js 37316/95 -, mit dem gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verhängt worden ist, sowie bezüglich eines Urteils des Landgerichts Duisburg vom 28.06.1999 – 51 KLs 55 Js 31/99 (15/99) –, mit dem er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist.
5Der Verurteilte befand sich zunächst in der JVA C1, sodann ab dem 14.09.2010 in der JVA H und seit dem 29.04.2014 in der JVA C. Das Strafende ist insgesamt auf den 29.04.2022, der Beginn der Sicherungsverwahrung ab dem 30.04.2022 notiert.
6Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat mit Beschluss vom 28.04.2016 (Bl. 370 ff. VH) festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, wobei sich die Beschlussgründe allein zu der Haftsituation des Betroffenen seit seiner am 29.04.2014 erfolgten Verlegung in die JVA C verhalten. Diese Entscheidung erging auf Grundlage eines zur Vollzugsplanfortschreibung für den Zeitraum von Februar bis September 2015 erstellten Vollzugsplans der JVA Bochum vom 21.05.2015 (Bl. 235 ff. VH) sowie eines psychologischen Sachverständigengutachtens vom 27.11.2015 (Bl. 268 ff. VH).
7Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 19.05.2016 (Bl. 394 VH), der die Strafvollstreckungskammer - nach Rückgabe der Akten durch den Senat zur Nachholung einer Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung und zur Ergänzung des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben - mit Beschluss vom 08.12.2016 (Bl. 493 ff. VH) lediglich insoweit abgeholfen hat, als nunmehr festgestellt worden ist, dass „dem Verurteilten in der Zeit seines Aufenthaltes in der JVA H vom 01.06.2013 bis 23.04.2014“ keine ausreichenden Angebote gemacht wurden, wobei sich aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt, dass sich diese Feststellung offensichtlich auf den gesamten, tatsächlich bis zum 28.04.2014 dauernden Aufenthalt des Betroffenen in der JVA H bezieht.
8Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Beschwerde des Betroffenen als unbegründet zurückzuweisen.
9II.
10Die Beschwerde des Betroffenen hat auch in dem von der teilweisen Abhilfeentscheidung des Landgerichts Bochum vom 08.12.2016 noch nicht in seinem Sinne beschiedenen Umfang Erfolg. Denn der Beschluss vom 28.04.2016 hält auch in Verbindung mit den Gründen des Beschlusses vom 08.12.2016 hinsichtlich des Zeitraums vom 29.04.2014 bis zum 31.05.2015, den der Betroffene in der JVA C verbracht hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
111.
12Zwar sind durch den Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.04.2016 die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung gemäß § 119a StVollzG in einem Maße erfüllt worden, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer mehr veranlasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 458/16; Beschluss vom 26.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 -; KG, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 Ws 18/17 Vollz -, jew. zit. n. juris).
13Insbesondere hat die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung auch der in dem Beschluss vom 28.04.2016 nur ab dem 29.04.2014 abgedeckten ersten Hälfte des zu überprüfenden Zweijahreszeitraums, der gemäß §§ 119a Abs. 3 StVollzG, § 316f Abs. 3 EGStGB am 01.06.2013 begann und am 31.05.2015 endete, ergänzende Stellungnahmen des Leiters der JVA C vom 22.09.2016 (Bl. 470 ff. VH) und des Leiters der JVA H vom 24.11.2016 (Bl. 483 VH) eingeholt. Soweit der Beschluss vom 08.12.2016 hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 22.09.2016 erwähnten regelmäßigen Kontakten zum Sozialdienst in der JVA Geldern, den in der JVA Bochum regelmäßig erfolgten „aufsuchenden Gesprächen“ und zu einer ab dem 28.05.2015 einsetzenden Einzelgesprächsreihe mit dem Sozialdienst Angaben zu der Frequenz dieser Gespräche, den jeweiligen Gesprächspartnern und deren Funktion vermissen lässt, hat der Senat insoweit ebenso wie hinsichtlich der Anforderung der Unterlagen zu einer Behandlungsuntersuchung, der der Fortschreibung vom 21.05.2015 vorangehenden Vollzugspläne und von Auskünften zu dem Umfang der seit dem 29.04.2014 erfolgten deliktsspezifischen und deliktsunspezifischen Angebote die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen können, da er als Beschwerdegericht umfassend in der Sache selbst entscheidet (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO).
142.
15Auch unter Berücksichtigung der daher vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Leiters der JVA Bochum vom 05.04.2017 (Bl. 562 ff. VH) hält jedoch die Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass die dem Betroffenen angebotene Betreuung während des Zeitraumes vom 29.04.2014 bis zum 31.05.2015 den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
16a.
17Dies gilt zunächst für den Zeitraum von der Aufnahme des Betroffenen in der JVA C am 29.04.2014 bis zu der Ende September 2014 erfolgten Vollzugsplanfortschreibung für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015 (Bl. 570 ff. VH).
18Eine Feststellung, dass die in diesem Zeitraum in der JVA C erfolgten Angebote den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen haben, wird bereits durch den Umstand maßgeblich erschwert, dass trotz der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16.03.2017 geäußerten Bitte um Übersendung sämtlicher der Vollzugsplanfortschreibung vom 21.05.2015 vorangehender Vollzugspläne sowie um Mitteilung, ob aus den dortigen Unterlagen das Ergebnis einer Behandlungsuntersuchung des Verurteilten ggfls. mit daraus hergeleiteten Vorschlägen für eine therapeutische Behandlung ersichtlich ist, in der Stellungnahme der JVA C vom 06.04.2017 die Frage einer Behandlungsuntersuchung offen bleibt und bezüglich Vollzugsplänen der JVA H lediglich ein Auszug aus einer im Januar 2014 erfolgten Vollzugsplanung zitiert wird, deren sachlichen Gehalt schon die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 08.12.2016 zutreffend so bewertet hat, dass in der JVA H keine angemessene Betreuung angeboten worden ist, die geeignet gewesen wäre, die Mitarbeitsbereitschaft des Betroffenen zu wecken und zu fördern.
19Während § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich vorsieht, dass die dem Betroffenen anzubietende Betreuung gerade auf Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans zu erfolgen hat, ist somit vorliegend letztlich unklar, auf welcher Basis in der JVA C nach der Aufnahme des Betroffenen am 29.04.2014 zeitnah die in diesem Zusammenhang relevanten individuellen Voraussetzungen, Bedingungen und Erfordernisse des Betroffenen möglichst genau beurteilt und bei der Erarbeitung einer realistischen und individuellen Perspektive in der Vollzugsplanung berücksichtigt worden sein sollten (vgl. zu diesen Aufgaben der Behandlungsuntersuchung Fischer, StGB, 64. Aufl., § 66c Rn. 8).
20Es liegt auch keine den Zeitraum von der Verlegung des Betroffenen in die JVA C bis September 2014 abdeckende Vollzugsplanfortschreibung vor, der für diesen Zeitraum die Behandlungsangebote oder Motivations- bzw. Betreuungsgespräche zu entnehmen wären, die dem Betroffenen neben seiner am 18.07.2014 erfolgten Unterbringung auf der für ihn zuständigen Abteilung für Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, wo er im gesamten Überprüfungszeitraum regelmäßig an den Wohngruppensitzungen teilnahm, unterbreitet worden sind. Die ergänzende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 05.04.2017 und die übersandten Dokumentationen (Bl. 579 ff., 583 ff. VH) zu den mit dem Betroffenen geführten Gesprächen führen insofern - soweit hier von Belang - lediglich ein gemeinsames Gespräch mit dem Sozialdienst, dem psychologischen Dienst und der Bereichsleitung zur Klärung der Anliegen des Betroffenen vom 12.05.2014, ein Einzelgespräch mit einem Sozialarbeiter zum Thema Vollzugplanung am 26.08.2014, die Teilnahme des Betroffenen an der Vollzugsplankonferenz vom 23.09.2014 sowie ein Nachgespräch zu deren Ergebnissen am 29.09.2014 auf.
21Diesen Dokumentationen ist - und dies gilt auch für den nachfolgenden Zeitraum - auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene jegliches Behandlungs- und Betreuungsprogramm kategorisch abgelehnt hätte und aus diesem Grund das Führen regelmäßiger Betreuungsgespräche, um zu ihm auf diese Weise ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und seine Motivation zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen überhaupt erst zu wecken, vertretbar als ohnehin einzig erfolgsversprechender Weg hätten angesehen werden können (vgl. nachfolgend Senat, Beschluss vom 06.07.2017 -III-1 Vollz (Ws) 21/17-; Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris). Denn abgesehen davon, dass auch in einer solchen Konstellation der zeitliche Abstand zwischen einzelnen Motivations- und Betreuungsgesprächen in der Regel einen Monat nicht erheblich überschreiten sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2017, a.a.O.), hat der Betroffene am 26.08.2014 ausdrücklich erklärt, dass er sich - wenn auch ersichtlich ohne diesbezüglichen Leidensdruck - „auf die angebotene Einzeltherapie“ einlassen werde. Entsprechend ist in der Vollzugsplanfortschreibung im September 2014 festgehalten worden, dass der Betroffene zwar keine Behandlungsnotwendigkeit sieht, seine Motivation bisher fraglich war und er einen Behandlungsbedarf nicht sehe, er aber bereit sei, Behandlungsangebote wahrzunehmen, da er die Sicherungsverwahrung nicht antreten möchte.
22Anderweitige Erkenntnisse ergeben sich insofern - und dies gilt auch für den Zeitraum nach der Fortschreibung im September 2014 - auch nicht aus dem schriftlichen Gutachten des psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. C2 vom 27.11.2015 oder dessen mündlicher Erläuterung in der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 28.04.2016 (Bl. 366 ff. VH). Denn ohne jegliche Darstellung, wann dem Betroffenen welche Betreuungsangebote gemacht worden sind, vermag die zudem hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums gänzlich unbestimmte Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass dem Betroffenen dem Betroffenen eine individuelle und intensive Betreuung angeboten worden sei, schon im Ansatz nicht zu überzeugen.
23Zumal Gefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß § 92 StVollzG NRW unverzüglich eine individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten ist, ist somit festzustellen, dass dem Betroffenen von der Justizvollzugsanstalt C in dem Zeitraum vom 29.04.2014 bis zum 30.09.2014 keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betreuung angeboten worden ist.
24b.
25Im Ergebnis gilt dies auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zum 31.05.2015 (die Teilnahme an deliktsunspezifischen Gruppensitzungen begann erst am 02.06.2015 und somit nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Überprüfungszeitraums).
26Denn obwohl in der Vollzugsplanfortschreibung im September 2014 als Behandlungsmaßnahme insbesondere die Anbindung an einen externen Therapeuten aufgeführt worden war, diese auch in der für die Zeit ab März 2015 maßgeblichen, aber erst am 21.05.2015 erfolgten weiteren Fortschreibung als indiziert bewertet wurde („Ferner wird die Anbindung an einen externen Therapeuten die Motivation positiv beeinflussen. Herr W. wünscht sich eine therapeutische Anbindung, die vor dem Hintergrund der delinquenzlegitimierenden Einstellungen sowie der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auch indiziert ist“) und vor allem der Betroffene hierzu bereits im August 2014 eindeutig seine Bereitschaft erklärt hatte (s.o.), ist diese Maßnahme in dem gesamten hier maßgeblichen Überprüfungszeitraum nicht umgesetzt worden, sondern erst in dem - hier nicht mehr relevanten - Zeitraum vom 02.03.2016 bis zum 21.12.2016.
27Allein die bloße Festsetzung einer therapeutischen Maßnahme im Vollzugsplan beinhaltet aber noch kein den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Behandlungsangebot. Vielmehr müssen solche plangemäß gebotenen Maßnahmen auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den zentralen Vorgaben für eine therapiegerechte Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. des Strafvollzugs zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB gerecht zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drs. 17/9874, S. 14 und BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -, juris).
28Im Übrigen erschiene - wenn denn trotz der seit langem ausdrücklich erklärten Therapiebereitschaft des Betroffenen, der in einem Gespräch vom 08.05.2015 das unzureichende Behandlungsangebot ausdrücklich moniert hat, vorrangig auf Beratungs- und Motivationsgespräche abzustellen gewesen wäre - auch für diesen Zeitraum hinsichtlich der in beiden Vollzugsplanfortschreibungen aufgeführten Gespräche mit dem Betreuer und dem Sozialdienst (bei Bedarf) bzw. dem Psychologischen Dienst (bei Bedarf) die Einhaltung der oben erörterten Gesprächsfrequenz von grundsätzlich einem Monat fraglich, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Betroffene nach der diesbezüglichen Dokumentation drei vom psychologischen Dienst zwischen dem 19.12.2014 und dem 05.01.2015 angebotene Gesprächstermine nicht wahrgenommen hat. Denn in der Dokumentation ist hinsichtlich der Mitarbeiter des Sozialdienstes (Bl. 579 ff. VH) ist - die im Beschluss vom 08.12.2016 erwähnte Gesprächsreihe mit dem Sozialdienst setzte am 28.05.2015 und somit erst drei Tage vor Ende des hier maßgeblichen Überprüfungszeitraums ein - mit Ausnahme von im Zusammenhang mit der Vollzugsplankonferenz vom 21.05.2015 stehenden Kontakten am 08.05.2015 und am 15.05.2015 kein einziges Gespräch vermerkt, das inhaltlich erkennbar im vorgenannten Sinne auf die Weckung bzw. Stärkung der Therapiemotivation gerichtet gewesen wäre. Entsprechende Hinweise lassen sich der sog. therapeutischen Dokumentation (Bl. 583 ff. VH) nach dem Verständnis des Senats allenfalls Vermerken zu Gesprächen vom 06.10.2014, 13.12.2014, 15.12.2014, 19.01.2015 und vom 26.03.2015 entnehmen.
29Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass in der JVA C (erst) durch geeignete Behandlungsangebote in dem Betroffenen die Motivation geweckt worden sei, an Behandlungsangeboten teilzunehmen, vermag der Senat somit letztlich in mehrfacher Hinsicht nicht zu teilen. Daher war der angefochtene Beschluss vom 28.04.2016 in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und gleichzeitig festzustellen, dass auch die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem Zeitraum vom 24.04.2014 bis zum 31.05.2015 angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.
30III.
31Eine Feststellung im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen, war im vorliegenden Fall nicht veranlasst bzw. möglich, weil sich die Sachlage seit Ablauf des hier maßgeblichen Prüfungszeitraums am 31.05.2015 in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich bereits in mehrfacher Hinsicht wesentlich geändert hat, insofern der Betroffene zwischenzeitlich eine externe Psychotherapie absolviert, an deliktsunspezifischen Gruppensitzungen teilgenommen und eine - mittlerweile wieder beendete - Gesprächsreihe mit dem Sozialdienst begonnen hat. Zumal ohne eine teilweise Vorwegnahme der gerichtlichen Kontrolle des anschließenden, angesichts der am 12.05.2016 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 28.04.2016 an den Betroffenen gemäß § 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG noch bis zum 12.05.2018 laufenden Überprüfungszeitraums vermag der Senat daher nicht zu beurteilen, ob die für den zurückliegenden Überprüfungszeitraum festgestellten Behandlungs- bzw. Angebotsdefizite zwischenzeitlich bereits behoben sind.
32Eine letztlich rein deklaratorische Feststellung, welche Maßnahmen die Vollzugsbehörde ab dem 01.06.2015 hätte anbieten müssen, fordern hingegen weder der Wortlaut des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG noch Sinn und Zweck der regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle gemäß § 119a StVollzG, welche insbesondere die Vollzugsbehörde in die Lage versetzen soll, für einen bestimmten Vollzugszeitraum gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zukünftig abzustellen, um so - im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf - zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen (vgl. BT-Drs. 17/9874, S. 28). Auch ist im diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren deutlich hervorgehoben worden, dass die Bindungswirkung, die nach § 119a Abs. 7 StVollzG den rechtskräftigen Feststellungen nach § 119a Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StVollzG für nachfolgende gerichtliche Entscheidungen zukommen soll, im Hinblick auf die in die Zukunft gerichtete Feststellung, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen künftig anzubieten hat (§ 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), nur soweit reichen kann, wie sich die Sachlage nicht wesentlich verändert, und eine weitergehende Bindungswirkung insofern weder gerechtfertigt noch auch nur umsetzbar wäre (vgl. BT-Drs. 17/9874, S. 29). Ist eine solche Veränderung der Sachlage hingegen bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG eingetreten, erscheinen Feststellungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG auch insofern nicht mehr sinnvoll (vgl. Senat, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -, juris, zu innerhalb eines Überprüfungszeitraums behobenen Behandlungs- bzw. Angebotsdefiziten).
33IV.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.