Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 29/17

Datum:
21.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 29/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.1VOLLZ.WS29.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 335/16
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 121 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, da angesichts der nunmehr feststehenden Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache eine vorläufige Maßnahme i.S.v. §§ 116 Abs. 3 S. 2, 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht mehr in Betracht kommt.

 
1 2 3 4 5 6 7
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank