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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 23/17

Datum:
23.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 23/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0323.1VOLLZ.WS23.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 21 StVK 416/16
Schlagworte:
Strafvollzug, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, rechtliches Gehör
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 GG; StVollzG § 109, 116
Leitsätze:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG muss in aus sich heraus verständlicher Form erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder beantragt und wodurch er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Hierbei ist das Antragsvorbringen vom Gericht sachdienlich, mithin in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt. Werden die diesbezüglichen Anforderungen an eine Antragsschrift überspannt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb als unzulässig zurückgewiesen, verletzt dies den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 17.11.2016 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

 
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