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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 21/17

Datum:
06.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 21/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0706.1VOLLZ.WS21.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 93/15
Schlagworte:
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, Dauer des Einweisungsverfahren, Ablehnung aller Behandlungsangebote der Vollzugsanstalt durch den Betroffenen, Motivationsgespräche
Normen:
StVollzG § 119 a, StGB § 66 c
Leitsätze:

1.

Verweigert ein Betroffener jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt, sind in monatlichem Abstand geführte Gespräche zur Herstellung einer Behandlungsmotivation in der Regel als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen (nachfolgend zum Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2015 – III-1 Vollz (Ws) 254/15 –, juris).

2.

Dass während des Einweisungsverfahrens Behandlungsangebote im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterbreitet werden, da der Behandlungsprozess erst in der als weiteren Verbüßungsanstalt bestimmten Einrichtung erfolgt, ist eine hinzunehmende Folge des Einweisungsverfahrens, allerdings nur für die notwendige Dauer dieses Verfahrens, welche in der Regel mit einer Dauer von 10 Wochen nicht zu beanstanden ist.

3.

Personelle Probleme innerhalb einer Justizvollzugsanstalt können nicht zu Lasten der Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung gehen und stellen daher keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns der Betreuung solcher Gefangenen zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel rechtfertigen können.

 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 08.10.2013, vom 30.04.2014 bis 31.07.2014 und vom 24.01.2015 bis zum 01.03.2015 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

2.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den unter 1. aufgeführten Zeiträumen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 35 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

5.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

 
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