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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 172/17

Datum:
09.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 172/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.1VOLLZ.WS172.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 121 StVK 496/16
Schlagworte:
Vollzugslockerungen, Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, Erledigung der Hauptsache
Normen:
StVollzG §§ 110, 116 Abs. 1, 121 Abs. 2 S. 2, GVG § 17 a, VwGO § 83
Leitsätze:

1.

Im Rahmen eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung wegen begehrter Vollzugslockerungen führt nicht jede (nicht nur vorübergehende) Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere JVA zur Erledigung führt, hängt davon ab ob die betreffende Maßnahme fortwirkt. Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen.

2.

Beruht die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit auf der Annahme einer nicht zu befürchtenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Lebenstüchtigkeit des Betroffenen, der Notwendigkeit unverhältnismäßig hoher Sicherungsmaßnahmen sowie der Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und damit auf Gründen, die ihre Ursache in der Person des Betroffenen haben, tritt im Fall einer Verlegung in eine andere JVA keine Erledigung ein.

3.

Das Verfahren ist in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 S. 1 GVG an die gemäß § 110 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen.

 
Tenor:

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sinngemäß als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Ausführungen ausgelegt und dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld verwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

 
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