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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 127/17

Datum:
28.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 127/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0428.1VOLLZ.WS127.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 159/16
Schlagworte:
Strafgefangener, Ausbildungsbeihilfe, Freistellung von der Arbeitspflicht, Weiterbildungsmaßnahme, Fernstudium
Normen:
StVollzG NRW §§ 29, 30, 32 Abs. 2
Leitsätze:

§ 32 Abs. 2 StVollzG NRW gewährt Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn die betroffenen Gefangenen zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind und mithin die Durchführung der Ausbildung während der üblichen Arbeitszeit seitens der Vollzugsanstalt zumindest konkludent genehmigt worden ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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