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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 1 und 2/17

Datum:
30.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 1 und 2/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0330.1VAS1UND2.17.00
 
Schlagworte:
Staatsanwaltschaft, Pressemitteilung, Ermittlungsverfahren, Maßnahme, Unterlassungsanspruch
Normen:
EGGVG §§ 23 ff., GVG § 17 a, VwGO § 40 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Auskünfte der Staatsanwaltschaft oder anderer Ermittlungsbehörden an die Presse oder andere Medien über ein Ermittlungsverfahren fallen grundsätzlich unter den Begriff der Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, so dass der Rechtsstreit um solche Mitteilungen an Publikationsorgane grundsätzlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt.

2.

Die Geltendmachung eines im Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Pressemitteilungen verfolgten vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist dagegen in dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG durch das Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig; für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, wenn die Pressemitteilung ausschließlich im Zusammenhang mit der unzweifelhaft dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Ermittlungstätigkeit der jeweiligen Behörde erfolgt ist.

 
Tenor:

Für den gestellten Antrag ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

 
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