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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 156/16

Datum:
02.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 156/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0202.1VAS156.16.00
 
Schlagworte:
Vorwegvollzug anderweitiger Freiheitsstrafen vor einer Unterbringung gemäß § 64 StGB
Normen:
StVollstrO § 44b; EGGVG §§ 23 ff.
Leitsätze:

1. Aus § 44b StVollstrO folgt kein Anspruch des Verurteilten auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge. Vielmehr steht die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, dessen Ausübung im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG nur eingeschränkt überprüfbar ist.

2. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde regelmäßig nicht zu beanstanden, im Anschluss an den Vorwegvollzug eines Teils der neben der Unterbringung gemäß § 64 StGB verhängten Freiheitsstrafe zunächst nach einem Bewährungswiderruf zu vollstreckende anderweitige Restfreiheitsstrafen sowie einen Teil einer weiteren Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 
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