Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 9/17

Datum:
21.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 9/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.1RVS9.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 NS 81/16
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung
Normen:
StPO § 318 S. 1
Leitsätze:

Eine Beschränkung der Berufung ist nach § 318 Satz 1 StPO zulässig, soweit sich das Rechtsmittel auf Rechtbeschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen. Es ist hingegen im Berufungsverfahren nicht möglich, innerhalb der Schuldfrage die Überprüfung lediglich auf die rechtlichen Erwägungen zu beschränken, die tatsächlichen Feststellungen aber als unangefochten zu übernehmen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank