Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 95/16

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 RVs 95/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0112.1RVS95.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 734 Cs 404/14
Schlagworte:
Unzureichende Beweiswürdigung bei Verweis auf „unstreitiges“ Zahlenwerk; Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bezüglich der Unmöglichkeit der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen; Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt
Normen:
StGB § 266 Abs. 1; InsO § 15 a Abs. 1 S. 1; Abs. 4, Abs. 5; StPO §§ 261, 357
Leitsätze:

1. Eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) genügt nicht den Anforderungen des § 261 StPO, wenn die Feststellungen zu den geschuldeten Beiträgen allein darauf beruhen, dass die hierzu in dem diesbezüglichen Strafbefehl aufgeführten Zahlen weder im Ermittlungsverfahren noch nach Einlegung des Einspruchs bzw. in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten oder seinem Verteidiger beanstandet worden und daher als „unstreitig“ anzusehen seien und sie sich im Übrigen aus bei den Strafakten befindlichen Aufstellungen der Krankenkassen ergeben sollen.

2. Zumindest dann, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass die finanzielle Situation der beitragspflichtigen GmbH bereits vor Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Monatsbeiträge schlecht gewesen sein soll und spätestens wenige Tage nach Fälligkeit der letzten Monatsbeiträge von einer Überschuldung sowie von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH auszugehen war, muss sich das Urteil ausdrücklich damit auseinandersetzen, ob den für die Beitragsschuldnerin Handlungspflichtigen die Erfüllung der Beitragspflicht überhaupt möglich und zumutbar war. Grundsätzlich nicht maßgeblich ist hierbei die persönliche finanzielle Situation der Geschäftsführer der allein beitragspflichtigen GmbH, da deren Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Pflicht trifft, eigene Mittel einzusetzen.

3. Bei der Insolvenzverschleppung handelt es sich um ein Dauerdelikt, das mit dem erstmaligen Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht vollendet und erst beendet ist, wenn die Pflicht erfüllt wird oder entfällt. Daher wird der Schuld- und Strafausspruch grundsätzlich nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht nicht den frühestmöglichen Tatzeitpunkt in dem vorgenannten Zeitraum bestimmt hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit es den Angeklagten C betrifft, wie folgt aufgehoben:

1.)         im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen in elf Fällen verurteilt wurde,

2.)         im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

Das angefochtene Urteil wird auch bezüglich des nichtrevidierenden Angeklagten y mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der nicht aufgehobene Teil des den Angeklagten C betreffenden Schuldspruchs klarstellend dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte der fahrlässigen Insolvenzverschleppung schuldig ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Dortmund zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank