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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 92/17

Datum:
28.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 92/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.1RVS92.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 738 Ds 344/16
Schlagworte:
Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für eine zumindest eingeschränkte Schuldunfähigkeit
Normen:
StGB §§ 20, 21
Leitsätze:

Zwar dürfte nur in einer kleineren Gruppe der Fälle des sogenannten Stalkings die genauere Prüfung von etwaigen Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB geboten sein und kann nicht jedes rational unverständliche, obsessive Nachstell-Verhalten als Indiz für das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 20 StGB angesehen werden. Eine solche Prüfung durch das - ggf. sachverständig beratene - Gericht kann aber insbesondere dann geboten sein, wenn der Angeklagte ausweislich einer früheren Verurteilung bereits zuvor ähnlich gelagerte Taten jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zu dem äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben können - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter - Dortmund zurückverwiesen.

 
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III.

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