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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 8/17

Datum:
09.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 8/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.1RVS8.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 76/16
Schlagworte:
Strafzumessung; keine straferschwerende Berücksichtigung des Verstoßes gegen eine unzulässige Bewährungsweisung
Normen:
StGB §§ 46, 56c Abs. 1
Leitsätze:

Eine dem Angeklagten anlässlich einer früheren Verurteilung gemäß § 56c Abs. 1 StGB erteilte und auch nicht nachträglich konkretisierte Weisung, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils mit einer Sexualtherapie zu beginnen, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher unzulässig. Es begegnet daher durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt wird, dass er dieser Weisung nur schleppend bzw. nicht unverzüglich nachgekommen ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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