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Die ausdrückliche Erörterung einer etwaigen Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB ist insbesondere dann geboten, wenn bei der Aburteilung einer von einem seit Jahrzehnten übermäßig Alkohol konsumierenden Angeklagten begangenen Diebstahlsserie, die sich ganz überwiegend auf die Wegnahme von Alkoholika bezieht, Einzelstrafen hinsichtlich im selben Tatzeitraum begangener, weitgehend gleichgelagerter Taten einzubeziehen sind, die der Angeklagte ausweislich der früheren Verurteilung „in allen Fällen aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit“ begangen hat.
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.