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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 6/17

Datum:
02.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 6/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0302.1RVS6.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 48 Ns 20/16
Schlagworte:
Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich.
Normen:
StGB § 55 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

1. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) ist auch im Berufungsverfahren zwingend geboten und darf nur dann dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden, wenn das Tatgericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen keine sichere Entscheidung fällen kann, ohne hierzu noch weitere, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen vornehmen zu müssen, und das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf ungenügender Vorbereitung der Hauptverhandlung beruht.

2. Das Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung führt auch im Fall eines unklaren Vollstreckungsstands lediglich zur Aufhebung der gebildeten Gesamtstrafe und nicht des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt. Denn ein Härteausgleich, weil eine frühere Strafe nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, wird in der Regel nur dann durch Milderung einer Einzelstrafe erfolgen, wenn im neuen Urteil eine entsprechende Gesamtstrafenbildung nicht möglich ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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