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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 65/17

Datum:
02.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 65/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0802.1RVS65.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 42 Ns 14/17
Schlagworte:
Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei bestehender Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten
Normen:
StGB §§ 53 Abs. 2 S. 2; 55 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Sprechen die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier: Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten) dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine gesamtstrafenfähige Geldstrafe zu zahlen, und er daher eine diesbezügliche bereits angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss, kann er durch das Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 2 StGB benachteiligt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 StR 90/16 -, juris).

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach den §§ 460, 462 StPO eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung mit der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 10.08.2015 - 35 Cs 272 Js 521/15 (226/15) - verhängten Geldstrafe zu treffen ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 

 

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