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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 42/17

Datum:
29.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 42/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.1RVS42.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 48 Ns 15/16
Schlagworte:
Rechtsmittelverzicht, strafprozessuale Verständigung
Normen:
StPO §§ 257c, 302 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Der Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts steht die Regelung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO nicht entgegen, wenn dem Urteil keine Verständigung gemäß § 257c StPO unter - zumindest informeller (vgl. BGH, NStZ 2014, 113) - Beteiligung des Gerichts vorangegangen ist. Eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO kommt bei einer Verständigung zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ohne gestaltende Beteiligung des Gerichts nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag des Nebenklägers, ihm in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt X in X zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 
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