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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 35/17

Datum:
25.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 35/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS35.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 11 Ns 97/16
Schlagworte:
Strafurteil; richterliche Unterschrift
Normen:
StPO §§ 275 Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 S. 1.
Leitsätze:

Das Fehlen jeglicher innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO geleisteten richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) führt - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - grundsätzlich bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen.

 
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