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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 32/17

Datum:
25.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 32/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS32.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 728 Cs 95/16
Schlagworte:
Strafzumessung bei Versuchsstrafbarkeit; nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Normen:
StGB §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1, 55 StGB.
Leitsätze:

1.

Der Umstand, dass eine Straftat lediglich versucht worden ist, ist nicht erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung, sondern bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen.

2.

Zu den Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen und der Zumessung einer gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund - Strafrichter - zurückverwiesen.

 
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