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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 26/17

Datum:
25.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 26/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0425.1RVS26.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 739 Ds 283/16
Schlagworte:
Antrag auf Absehen von Strafe, Erörterungsmangel
Normen:
BtMG § 29 Abs. 5, StPO § 267 Abs. 3 S. 4
Leitsätze:

Bei einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG ist nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in den Urteilsgründen darzulegen, warum ihn das Gericht abgelehnt hat.

Der Senat lässt offen, ob die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO ungeachtet ihres eindeutigen Wortlautes ggfls. in Fällen, in denen eine Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG von vorherein objektiv völlig abwegig erscheint, gleichwohl einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein könnte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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