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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 23/17

Datum:
04.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 23/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0404.1RVS23.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 40 Ns 87/16
Schlagworte:
Strafzumessung, kurze Freiheitsstrafe, Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch, Übermaßverbot
Normen:
StGB §§ 46, 47, BtMG § 29 Abs. 5, 31 a
Leitsätze:

1.

Die Verhängung von Freiheitsstrafen ist bei Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch auch bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

2.

Befindet sich ein zuvor über mehrere Jahre nicht inhaftierter Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in anderer Sache in Haft, ist zur Begründung der Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Regelfall eine Erörterung der Frage geboten, welche Einwirkungen die aktuelle bisherige Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf den Angeklagten hat bzw. gehabt hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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