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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 10/17

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 10/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.1RVS10.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 82/16
Schlagworte:
Vorsatz der Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Normen:
StGB §§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 147
Leitsätze:

§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert insbesondere die nachvollziehbar begründete Feststellung, dass der Täter sich nicht erst bei Weitergabe des Falschgeldes der Unechtheit bewusst ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Inbesitznahme des als falsch erkannten Geldes auch die Absicht bestand, das Geld als echt in Verkehr zu bringen oder dies zu ermöglichen. Ist diese Absicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, kommt insofern lediglich eine Verurteilung wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 Abs. 1 StGB in Betracht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben sowie im Schuldspruch unter gleichzeitiger Aufhebung der Feststellung, der Angeklagte habe schon bei Inbesitznahme der von ihm sogleich als falsch erkannten Geldscheine beschlossen, sie anschließend in Verkehr zu bringen, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Inverkehrbringens von Falschgeld (§ 147 Abs. 1 StGB) schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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