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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 60/17

Datum:
30.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 60/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0630.1RBS60.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 732 OWi 305/16
Schlagworte:
rechtlicher Hinweis, Verletzung rechtlichen Gehörs, grob ungehörige Handlung, fahrlässige Begehung, Drogenkonsum in der Öffentlichkeit
Normen:
OWiG §§ 46, 80 Abs. 2 Nr. 1, 118; StPO § 265
Leitsätze:

1.

Bei der Geltendmachung eines unterlassenen Hinweis gemäß der §§ 46 OWiG, 265 Abs. 1 StPO handelt es sich nicht lediglich um eine allgemeine Rüge der Verletzung formellen Rechts, mit welcher der Betroffene im Zulassungsverfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht gehört werden könnte. Vielmehr stellt sich das Unterlassen eines gebotenen rechtlichen Hinweises immer gleichzeitig auch als eine für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar.

2.

Die Ahndung einer lediglich fahrlässig begangenen grob ungehörigen Handlung im Sinne des § 118 OWiG ist nicht möglich, da die Vorschrift eine vorsätzliche Begehungsweise voraussetzt.

3.

In einem öffentlichen Drogenkonsum kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine grob ungehörigen Handlung im Sinne des § 118 OWiG gesehen werden.

 
Tenor:

Der Betroffenen wird auf ihre Kosten (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

 
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