Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 35/17

Datum:
28.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 35/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0428.1RBS35.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lünen, 16 OWi 602/16
Schlagworte:
Verkehrsordnungswidrigkeit, Regelfahrverbot, Verhandlung in Abwesenheit, Erörterungsmangel
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1, Abs. 4
Leitsätze:

1.

Hat die Hauptverhandlung in Bußgeldverfahren in erlaubter Abwesenheit des Betroffenen und auch ohne seinen Verteidiger stattgefunden, sind seine früheren Erklärungen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen und zu berücksichtigen. Dazu zählen auch die durch einen Schriftsatz des Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, soweit der Verteidiger bei den schriftsätzlichen Angaben Verteidigungsvollmacht hatte.

2.

Enthalten diese schriftlichen Angaben Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und zu den Auswirkungen eines Fahrverbots, bedarf es bei einer Entscheidung über die Verhängung bzw. das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots einer hinreichend nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lünen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank