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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 30/17

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 30/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0622.1RBS30.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 172 OWi 766/16
Schlagworte:
Bußgeldverfahren, Geschwindigkeitsverstoß, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, ProViDa 2000, standardisiertes Messverfahren
Normen:
StVG § 24, StVO § 49, OWiG § 46, StPO § 261
Leitsätze:

Im Fall einer Berechnung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges mittels manueller Weg-/Zeitberechnung anhand des Videobandes durch nachträgliche Auswertung des geeichten Wegstrecken- und Einzelbildzählers im Wege der so genannten Fest- oder Fixpunktmessung ist das Messverfahren ProViDa nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen, mit der Folge, dass im Urteil nähere auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbare Ausführungen zur konkreten Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind.

 
Tenor:

Die Sache wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht X als Einzelrichter dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Unna  zurückverwiesen.

 
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