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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 167/16

Datum:
07.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 167/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0307.1RBS167.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lünen, 16 OWi - 255 Js 364/16 - 131/16
Schlagworte:
Bußgeldverfahren, Fahreignungsregister, Verkehrszentralregister, Voreintragungen bis zum 30.04.2014, Tilgungsfrist, Tilgungshemmung, Altfälle
Normen:
StVO § 49, StVG 28 Abs. 3, 28 Abs. 3 a.F., 29, 29 a.F., 65 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:

Nach dem 30.04.2014 erfolgende Eintragungen im Fahreignungsregister sind generell nicht geeignet, für die bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht erfolgten Eintragungen eine Tilgungshemmung herbeizuführen (zustimmend zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 – 2 (7) SsRs 199/16 –, juris).

 
Tenor:

Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 160,00 Euro festgesetzt wird.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene; jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/8 ermäßigt. In diesem Umfang werden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

 
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