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Oberlandesgericht Hamm, 18 W 38/16

Datum:
02.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 38/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0102.18W38.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 234/15
Schlagworte:
Beschwerde der Staatskasse gegen Unterbleiben eines Beschlusses zur Kostentragung nach Klagerücknahme
Normen:
§ 269 Abs. 4 S. 2 ZPO
Leitsätze:

Unterbleibt ein Beschluss des Prozessgerichts, wie er nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO für den Fall Klagerücknahme gegen einen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vorgesehen ist, steht der Staatskasse dagegen kein Beschwerderecht zu.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 907,38 €

 
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