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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 94/16

Datum:
30.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 94/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0130.18U94.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 114/15
Schlagworte:
Verjährung, Anspruch auf Buchauszug
Normen:
BGB 195, 199; HGB 87c
Leitsätze:

1. Der Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB entsteht in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen (wie BGH, Urteil vom 8. Juli 2008, Az. XI ZR 230/07).

2. Ist eine Abrechnung – wie es regelmäßig der Fall ist – für einen Abrechnungszeitraum als abschließend zu werten, wird der Buchauszugsanspruch betreffend alle in den Buchauszug aufzunehmenden Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum fällig (wie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. 3 U 118/15).

3. Die subjektiven Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, beziehen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.05.2016, Aktenzeichen: 8 O 116/15, teilweise abgeändert und bei Aufrechterhaltung der Verurteilung im Übrigen die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit Abnehmern im Vertretungsgebiet C-X in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2011 getätigt hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens und soweit es aufrechterhalten ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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