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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 23/15

Datum:
05.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 23/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1005.18U23.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 257/13
Schlagworte:
Fremdgeschäftsführungswille des Mieters, Anspruch des Mieters auf Ausgleich einer Wertsteigerung des Grundstücks
Normen:
§§ 539 Abs. 1, 2, 677, 683, 684 S. 1, 818, 951 BGB
Leitsätze:

1. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gem. §§ 539 Abs. 1, 677, 683 S. 1 BGB setzt u.a. Fremd-geschäftsführungswillen des Mieters voraus, der nur bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet wird. Nimmt der Mieter die Maßnahmen zumal nach eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen im Interesse des eigenen Geschäfts vor, ist eher von einem neutralen Geschäft auszugehen.

2. Auch ein Anspruch aus §§ 684 S. 1, 818 Abs. 2 BGB setzt Fremdgeschäftsführungswillen voraus (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 58/09).

3. Ein Anspruch auf Ausgleich einer Wertsteigerung am Mietgrundstück gem. §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 812 Abs. 2 BGB scheidet aus, soweit es wegen § 95 As. 1 S. 1 BGB nicht zu einem Eigentums-werb des Vermieters gekommen ist.

4. Ein Anspruch des Mieters auf Wertausgleich ergibt sich auch nicht, wenn er die von ihm getroffenen baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück belässt, denn § 539 Abs. 2 BGB regelt die wechselseitigen Ansprüche abschließend in der Weise, dass der eine Vertragspartner sein Eigentum an der Einrichtung nur durch rechtzeitige Wegnahme erhalten bzw. wiedererlangen kann und der andere die Wegnahme nur zu dulden hat (BGHZ 81, 146).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 10.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Abrechnungen über die Betriebskosten der Kalenderjahre 2010 und 2011 für das Mietobjekt „B-Straße“ in ###### I – ehemals B1 T2-Center – zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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