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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht.
3In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
4Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 19.08.2015 Bezug genommen. Zutreffend stellt das Grundbuchamt für die Erhebung der Gebühren nach KV Ziffer 14121 und KV Ziffer 14150 auf die im Grundbuch vollzogene Eintragung eines Wohnungsrechts und einer Vormerkung ab und nicht auf die Anzahl der Gesamtberechtigten. Die vom Beteiligten zu 1) angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.1966 (V ZB 24/66) gibt für die kostenrechtliche Behandlung des Eintragungsvorgangs betreffend das Wohnungsrecht für Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB nichts her. Eine Relevanz für die kostenrechtliche Behandlung der Rückauflassungsvormerkung zeigt der Beteiligte zu 1) trotz der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung selbst nicht auf.
5Die von dem Beteiligten zu 1) beantragte Zulassung der weiteren Beschwerde kommt nicht in Betracht, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG).
6Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei.
7Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).