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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 75/17

Datum:
31.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 75/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0331.15W75.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, GS-1623-34
Schlagworte:
Eintragung einer Vormerkung für eine Dienstbarkeit
Normen:
BGB § 328, BGB § 883
Leitsätze:

Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kann nicht zugunsten eines noch zu benennenden Dritten im Grundbuch eingetragen werden, dessen Person nur dadurch bestimmt werden kann, dass er künftig auf Veranlassung der eine Windenergieanlage finanzierenden Bank in den schuldrechtlichen Nutzungsvertrag eintreten wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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