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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 495/16

Datum:
03.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 495/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0503.15W495.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, GE-927-5
Schlagworte:
Gesamtberechtigung an einem vormerkungsgesicherten Rückforderungsanspruch
Normen:
BGB § 428
Leitsätze:

Die Ausgestaltung eines Rückforderungsanspruchs in der Weise, dass zu Lebzeiten des übertragenden Ehemannes nur dieser den Rückübertragungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht, kann nicht Grundlage der Eintragung einer Vormerkung sein, die die Ehegatten als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB ausweist.

 
Tenor:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 
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