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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 482/16

Datum:
10.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 482/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0210.15W482.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, HA-13708-6
Schlagworte:
Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
Normen:
BGB § 2202, BGB § 2368; GBO § 35 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

1)

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.

2)

Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.

3)

Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht nicht aus eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses die Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 2368 BGB ist.

 
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