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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 474/16

Datum:
16.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 474/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0616.15W474.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, NH-11598-18
Schlagworte:
gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten
Normen:
WEG § 10 Abs. 3
Leitsätze:

Sind die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung unter der aufschiebenden Bedingung von der Nutzung von Stellplätzen ausgeschlossen, dass der teilende Eigentümer diese durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zuordnet, so reicht es für die Begründung von Sondernutzungsrechten aus, wenn der teilende Eigentümer zum Zeitpunkt der Zuordnungserklärung noch Wohnungseigentümer ist. Unschädlich ist, dass er in dem Zeitraum bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Änderung des Inhalts des Sondereigentums im Grundbuch aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Arnsberg wird angewiesen, in dem oben genannten Wohnungseigentumsblatt des Grundbuches von O das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 48 einzutragen.

 
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